ALLGEMEINE GESCHÄFTBEDINGUNGEN 

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der
August Schröder Maschinenbau GmbH, Mermbacher Str. 9-11, 42477 Radevormwald

 

Geltung

Für sämtliche Leistungen, Lieferungen, Verkäufe und daraus folgende Abschlüsse gelten mit Eingehung der Geschäftsbeziehung bzw. durch Entgegennahme unserer Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit Auslieferung der Ware, die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Ergänzend finden Anwendung die Verkaufs- und Lieferbedingungen des mit der Lieferung beauftragten Werkes, soweit in unseren Geschäftsbeziehungen keine Regelung enthalten ist.

Darüber hinaus können uns gegenüber keine Ansprüche geltend gemacht werden, die nicht auch wir in gleicher Art und Weise und in gleichem Umfang gegenüber dem mit der Lieferung beauftragten Werk gelten machen und realisieren können. Einkaufsbedingungen der Käufer haben keine Geltung auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen.

 

I. Anwendung 

Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge und Vereinbarungen, auch mit Vertretern und Mitarbeitern des Außendienstes, bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Angaben in den Angeboten und Preislisten über Abmessungen und Gewichte sind annähernd und ungefähr. Bei Annahme von Aufträgen wird die Bonität des Käufers vorausgesetzt. Ist diese Voraussetzung bei Abschluß nicht gegeben oder entfällt sie danach, können wir vom Vertrag zurücktreten oder sofortige Zahlung verlangen, und zwar auch dann, wenn aus früheren Lieferungen fällige Beträge noch nicht bezahlt sind oder uns eine entsprechende Auskunft einer Bank oder Auskunftei vorliegt, ohne das der Käufer die Vorlage der Auskunft verlangen kann.

Aufträge werden erst durch unsere Auftragbestätigung mit rechtsverbindlicher Unterschrift bindend. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Alle Angebote sind grundsätzlich freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.

Unsere allgemeinen Geschäftbedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

 

II. Umfang und Lieferpflichten 

Für Art und Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung, die Rechnung des Verkäufers oder der Lieferschein bzw. die Verkaufsbestätigung maßgebend. Für die Berechnung der einzelnen Posten ist die bei uns festgestellte Stückzahl oder das bei uns festgestellte Gewicht maßgebend. Dies gilt auch für den von uns in Ansatz gebrachten Rechnungsfaktor. Die Ware wird, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist, unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Eine vereinbarte Verpackung erfolgt gegen Aufpreis. Sofern ein entsprechender Preis nicht vereinbart ist, gilt der handelsübliche Preis. Eine Rücknahme des Packmaterials ist ausgeschlossen. Bei Bündelung wird brutto für netto verwogen. Unsere Lieferungen gelten ab Auslieferung oder Verladung in unserem Werk bzw. in dem von uns beauftragten Lieferwerk als abgenommen.

 

III. Lieferfristen, Lieferbehinderung 

Die vereinbarten Lieferfristen beginnen mit dem Zeitpunkt, in welchem dem Käufer unsere Auftragsbestätigung zugegangen ist. Der Käufer hat den Zugang unverzüglich uns mitzuteilen. Von der Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist sind wir befreit, wenn der Käufer seine Vertragspflichten uns gegenüber verletzt hat oder durch außergewöhnliche Ereignisse in unserem Betrieb oder bei unserem Lieferanten eine Verzögerung eintritt, oder wenn uns die Beschaffung der zur Erstellung der Waren notwendigen Materialien zu normalen, handelsüblichen Preisen unmöglich ist. Teillieferungen sind uns gestattet und im einzelnen zu bezahlen, sobald eine entsprechende Rechnung – Teillieferungsrechnung- dem Käufer zugegangen ist. Unsere Lieferverpflichtung ist erfüllt, sobald dem Käufer die Versandbereitschaft angezeigt ist, spätestens mit der

Auslieferung oder Verladung bei uns bzw. dem von uns beauftragten Lieferwerk. (Direktlieferung)
Sofern Lieferverzögerungen eintreten hat der Käufer nicht das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, es sei denn die Lieferung erfolgte auch nicht durch schriftliche Aufforderung durch den Käufer mit entsprechender Nachfristsetzung von 14 Tagen.

Sollten wir auch nach der vorgeschriebenen Nachfristsetzung zur Lieferung nicht oder nicht rechtzeitig in der Lage sein, sind Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzuges oder Nichterfüllung der Höhe nach beschränkt auf den Rechnungswert der Warenmenge, die nicht oder nicht rechtzeitig geliefert wird, etwas anderes gilt sofern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird. In diesen Fällen haften wir nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Unvorhergesehene Betriebsstörungen, Lieferfristüberschreitungen oder Lieferausfälle von unseren Lieferanten, Arbeitskräfte-, Energie- oder Rohstoffmangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen und im Falle höherer Gewalt befreien uns für die Dauer der Störungen und ihrer Wirkungen von der Verpflichtung zur Lieferung.

Wird hierdurch die Lieferung um mehr als einen Monat verzögert, so ist jede der Parteien unter Ausschluß aller weiteren Ansprüche berechtigt, hinsichtlich der von der Liefer- bzw. Abnahmestörung betroffenen Menge vom Vertrag zurückzutreten.

 

IV. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang 

Sofern nicht anders vereinbart, wählen wir Verpackung, Versandart und Versandweg nach besten Ermessen. Die Lieferungen erfolgen zur vorgesehenen Verladezeit. Eine verspätete Lieferung gibt dem Käufer nur dann einen Ersatzanspruch, wenn die Verspätung durch den Verkäufer grob fahrlässig verursacht worden ist. Dieser Anspruch ist begrenzt durch die Geltendmachung des Verspätungsschadens. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung ist ausgeschlossen. Alle Sendungen erfolgen auf Gefahr und Kosten des Käufers auch wenn die Ware mit Fahrzeugen des Verkäufers befördert wird. Bei frachtfreier Lieferung trägt der Käufer ebenfalls die Gefahr. Transportversicherungen schließt der Verkäufer auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab. Eventuelle Ausgleichsabgaben und andere Nebenabgaben gehen zu Lasten des Käufers.

 

V. Schadensersatz, Sachmängelhaftung 

Alle Angaben, Übereignungen, DIN- bzw. ISO-Normen, Verarbeitung und Anwendung unserer Produkte, technische Beratungen und sonstige Angaben erfolgen nach besten Wissen, befreien den Käufer aber nicht von eigenen Prüfungen, Versuchen, insbesondere mechanischen und chemischen Analysen.

Insoweit hat der Käufer zu prüfen, ob die gelieferte Ware von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit her und für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet ist. Wird diese Prüfung unterlassen, nicht in dem gebotenen Umfang durchgeführt oder werden erkennbare Mängel nicht unverzüglich d.h. spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt der Ware uns angezeigt, so gilt die Ware hinsichtlich solcher Mängel als genehmigt. Nicht erkennbare Mängel sind genehmigt, wenn sie uns nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich unter Beifügung von Belegen angezeigt werden. Ordnungsgemäß erhobenen und begründeten Mängelrügen werden wir durch Preisnachlaß, Nachbesserung, Umtausch oder Rücknahme der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises entsprechen. Weitere Ansprüche des Käufers sind soweit rechtlich zulässig, ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ersatz von Schäden, die nicht unmittelbar an der Ware selbst entstanden sind. Wir können Gewährleistungspflichten verweigern, solange der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber im gesetzlichen Umfang nicht erfüllt. Dies gilt insbesondere, sofern der Käufer mit Zahlungen aus anderen Rechtsgeschäften im Rückstand ist. Werden ausdrücklich Minderqualitäten (nicht 1A-Qualitäten) verkauft, ist die Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, die gelieferte Ware weicht von der vereinbarten Minderqualität ab.

 

VI. Haftung, Rücktritt

Der Käufer kann nur in den Fällen und in dem Umfang Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, die in diesen Bedingungen ausdrücklich bestimmt sind; eine weitergehende Haftung von uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, auch wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung ist ausgeschlossen, es sei denn, daß wir wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt haften.

 

VII. Zahlungen

Soweit nicht anders vereinbart worden ist, hat der Käufer den Rechnungsbetrag nach Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen zu zahlen. Begleicht er den Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung, so ist er berechtigt, 2% Skonto vom Rechnungsbetrag abzuziehen. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsfrist – 30 Tagefrist – kommt der Käufer auch ohne weitere Mahnung in Verzug. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Weitergehende Ansprüche infolge Zahlungsverzugs bleiben vorbehalten. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur Zahlungshalber. Falls Wechsel oder Schecks in Zahlung gegeben werden, gilt erst die Einlösung als Bezahlung. Gutschriften auf Bankkonten gelten als Bezahlung sobald der Verkäufer darüber Verfügen kann. Dikontspesen, Wechselspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig.
Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht, das nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, nicht ausüben. Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen gegenüber dem Verkäufer aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

VIII. Abnahme- und Prüfbescheinigungen

Material wird nur dann abgenommen und / oder besichtigt, wenn die entsprechenden Werkstoffnormen eine Abnahme oder Besichtigung vorgesehen und wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bestellt der Käufer Material eines Gütegrades, für welches zwingend Abnahmen vorgeschrieben sind, so werden mangels anderer Vereinbarung die Prüfung an der Lieferung durch das Herstellerwerk selbst durchgeführt, und wir liefern ein Werksabnahmezeugnis.

Die Abnahmen und Besichtigungen erfolgen in allen Fällen auf dem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft. Die persönlichen Kosten der Sachverständigen trägt der Käufer. Unterläßt er die Abnahme oder die Besichtigung, verzögert er sie unbillig oder verzichtet er auf sie, sind wir berechtigt, das Material ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten des Käufers zu lagern.

 

IX. Materialbeistellung 

Werden Materialien vom Käufer geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Sollte das beigestellte Material Auswirkungen auf die Qualität und Beschaffenheit des Entproduktes haben, so übernehmen wir hierfür keinerlei Gewähr und der Lohnanteil wird fällig.

Haftung für beigestelltes Material wird max. in Höhe des entsprechenden Lohnanteiles übernommen.

 

X. Eigentumsvorbehalt 

Das Eigentum an den gelieferten Waren bleibt zur Sicherung aller Ansprüche vorbehalten, die uns aus der gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen bis zum Ausgleich aller Salden gegen den Käufer zustehen. Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die zur Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Sache. Der Käufer stellt die neue Sache unter Ausschluß des eigenen Eigentumserwerbs für uns her und verwahrt sie für uns. Hieraus erwachsen ihm keine Ansprüche gegen uns. Bei einer Verarbeitung unserer Vorbehaltsware mit Waren anderer Lieferanten, deren Eigentumsrechte sich ebenfalls an der neuen Sache fortsetzen, erwerben wir mit diesen anderen Lieferanten – unter Ausschluß eines Miteigentumserwerbs des Käufers – Miteigentum an der neuen Sache zu deren vollen Wert (einschließlich Wertschöpfung) wie folgt:

a.) Unser Miteigentumsanteil entspricht dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu dem Gesamtrechnungswert aller mitverarbeiteten Vorbehaltswaren.

b.) Verbleibt ein von Eigentumsvorbehalten zunächst nicht erfaßter Bestandteil, weil andere Lieferanten den Eigentumsvorbehalt nicht auf die Wertschöpfung durch den Käufer erstreckt haben, so erhöht sich unser Miteigentumsanteil um diesen Restanteil. Haben jedoch andere Lieferanten ihren Eigentumsvorbehalt ebenfalls auf diesen Rechnungsanteil ausgedehnt, so steht an ihm nur ein Anteil zu, der sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten der mitverarbeiteten Waren dieser anderen Lieferanten bestimmt.

Der Käufer tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware aus unseren gegenwärtigen und zukünftigen Warenlieferungen mit sämtlichen Nebenrechten im Umfang unseres Eigentumsanteils zur Sicherung an uns ab. Bei Verarbeitung im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in Höhe des anteiligen Betrages unserer Rechnung für die mitverarbeitete Vorbehaltsware schon jetzt an uns abgetreten. Solange der Käufer seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns ordnungsgemäß nachkommt, darf er über die in unseren Eigentum stehende Ware im ordentlichen Geschäftsgang verfügen und die an uns abgetretenen Forderungen selbst einziehen. Bei Zahlungsverzug oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Käufers sind wir berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, jedoch liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20% so werden wir auf Verlangen des Käufers insoweit Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

Sämtliche in der Klausel enthaltenen Verkaufs- und Verarbeitungsermächtigungen erlöschen in dem Augenblick, in dem über das Vermögen des Bestellers ein Insolvenzverfahren beantragt wird. Bei der Beantragung eines Insolvenzverfahrens, spätestens bei seiner Eröffnung oder Abweisung des Antrages, ist es dem Verkäufer gestattet, seine Eigentumsrechte durch Abholung der Ware zu realisieren. Der Käufer gestattet schon jetzt dem Verkäufer Zutritt zu dem Lagerort und willigt in die Abholung ein.

 

XI. Kreditgefährdung
Unsere Vergütung wird in voller Höhe sofort fällig, wenn
a.) Bedenken gegen die Kreditfähigkeit des Käufers begründet sind (ungünstige Kreditauskunft, Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung, Moratoriumbitte, Vergleichs- oder Konkursanmeldung).

b.)der Käufer wesentliche Vermögensgegenstände, insbesondere Außenstände oder Waren an dritte Gläubiger verpfändet oder sicherungshalber übereignet.

c.) gegen den Käufer von dritten Gläubigern Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgebracht werden.

 

XII. Schutzrechte 

Der Käufer übernimmt die Gewähr dafür, daß die von ihm dem Verkäufer von dritter Seite wegen Verletzung dieser Schutzrechte Dritter verstoßen. Wird der Verkäufer von dritter Seite wegen Verletzung dieser Schutzrechte in Anspruch genommen, so verpflichtet sich der Käufer von diesen Ansprüchen einschließlich der Prozeßkosten und sonstigen Aufwendungen freizustellen.

 

XIII. Geltendes Recht 

Für die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht maßgebend. Mit dem deutschen Recht in Widerspruch stehende internationale bzw. ausländische Rechtsregeln finden keine Anwendung.

Liefer- und Geschäftsbedingungen des Bestellers sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir diese schriftlich bestätigt haben.

Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder in Zukunft der Rechtswirksamkeit ermangeln, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame oder teilweise unwirksame Regelung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Gewollten am nächsten kommt und den wirtschaftlichen Interessen entsprechend Rechnung trägt.

 

XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand 

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung für beide Teile ist Radevormwald. Der Gerichtsstand gilt als Radevormwald vereinbart.

 

Radevormwald, den 01.08.2017